
enker, Folter und Todesstrafe:
Grausame Leibesstrafen kannte man schon aus grauer Vorzeit, jedoch erst mit der Einführung von Gesetzbüchern entwickelte sich langsam das Amt des Berufshenkers. Man nannte ihn auch Scharfrichter, Nachrichter, Vollstrecker oder Meister Hans. Ein Stand, zu dem man entweder verurteilt oder hineingeboren wurde. Konnte eine Stadt keinen Henker auftreiben um einen kriminellen hinzurichten, wurde dem Verurteilten gegen Straferlass dieses traurige Handwerk angeboten, um nun mehr als Geächteter am äussersten Rand der Gesellschaft zu leben. Ein auf Lebenszeit unkündbarer Beruf, der sich sogar auf seine Nachkommen vererbte und auch sonst erhebliche Nachteile mit sich brachte. Er durfte kein öffentliches Amt bekleiden und keinen Grund erwerben. In der Kirche hatte er den hintersten Stehplatz und war der Letzte beim Abendmahl. Er hatte sich auffällig zu kleiden, meist in rot-grün, und durch kleine Glöckchen an seinem Mantel konnten ihm die rechtschaffenen Leute rechtzeitig aus dem Wege gehen. Seine Wohnung war meist ausserhalb der Stadtmauer. Ein Wirtshaus durfte er nur dann betreten, wenn keiner der anwesenden Gäste etwas dagegen hatte und dann nur an einem eigens für ihn erstellten
Platz an einem kleinen Tisch mit dreibeinigem Stuhl, fernab der Leute. Seine Krüge waren an die Wand gekettet, damit sie ja kein anderer aus Versehen benutzte. Der Henker galt als unrein und unehrlich, heiraten konnte er nur eine Tochter eines anderen Henkers. Dies ist auch der Grund, weshalb sich in Europa regelrechte Henkerdynastien gebildet haben. Zu den Aufgaben eines Scharfrichters gehörten nebst der Hinrichtung auch das Beseitigen von Selbstmördern und Tierkadavern. Ausserdem musste er sich als Hurenweibel um die Prostituierten kümmern. Ein einträgliches Geschäft war für den Henker der Handel mit allerlei Zauberkram wie zum Beispiel; abgetrennte Finger von einem Verurteilten, ein Stück von einem Strick, ein Span vom Rad oder Galgen oder ein mit Sünderblut getränktes Tüchlein. Am Tage mied man den Scharfrichter so gut es ging, des Nachts aber wurde er von armen Leuten aufgesucht wo er als Arzt oder Veterinär arbeitete. Um einen Menschen nach dem Gesetz zu töten bedurfte es einer erwiesenen Schuld. Legte der Angeklagte nicht freiwillig ein Geständnis ab, wurde mit der Folter oder der peinlichen Befragung, wie man es auch nannte, nachgeholfen. Diese Arbeit gehörte oft auch zu den Pflichten des Scharfrichters, wurde aber vielerorts durch Folterknechte vorgenommen. In den Gefängnissen und Folterkammern des Mittelalters kam eine Vielzahl von Instrumenten zur Anwendung. «Grosser Beliebtheit» erfreuten sich die Fingerkluppe und die Daumenschraube, auch der Aufzug oder die Streckbank, ein Gerät zum strecken des Leibes wurde häufig gebraucht. Gefoltert wurde auch mit glühenden Zangen und scharfen Spitzen. Um den gemarterten am schreien zu hindern, wurde
ihm mit der Folterbirne der Mund aufgesperrt. Trotz des rohen Umgangs betrachtete man es als groben Kunstfehler, wenn ein verdächtigter auf der Folterbank verstarb. Bei der Folter gab es zwei Möglichkeiten; entweder man überstand die Tortur (was recht selten vorkam) und kam mit einem Freispruch davon. Dafür fristete man aber unter Umständen ein unwürdiges Leben als folterbedingter Krüppel. Oder man gestand,
wurde vom Henker einigermassen gesund gepäppelt und danach zur Hinrichtung geführt.
Für das Vergehen hatte das Gesetz etliche Ehr- und Körperstrafen bereit, die meist mit dem Delikt in Verbindung
standen. Giftmörder und Falschmünzer wurden in heissem Öl oder Wasser gesotten.
Gotteslästerern und Verleumdern wurde die Zunge mit einer speziellen Zange herausgerissen. Am Pranger wurden Missetäter zur Schande ausgestellt und von Passanten mit allerlei Unrat beworfen. Die Peitsche ahndete kleinere Vergehen. Die Strafen waren extrem hart. In Zeiten grosser wirtschaftlicher Not wurde ein Hühnerdiebstahl mit dem Tode bestraft. Als grausam galt das Rädern oder das Hängen. Beim Rädern wurde der Körper bewegungsunfähig verstümmelt auf das Rad geflochten und der Witterung ausgesetzt, was einen langen Todeskampf zur Folge hatte. Beim Hängen wurde der Hals zugeschnürt, so dass man glaubte, die Seele können nicht ausgehaucht werden und zur Schmach der Hinrichtung folgte die ewige Verdammnis. Manchmal wurden Verurteilte vom Strick zum Schwert begnadigt. Die Enthauptung mit dem Schwert war ein Privileg, erforderte aber vom Scharfrichter viel Kraft und Geschick. Die Waffe, ein mächtiges zweischneidiges Schwert mit breiter Klinge ohne Spitze, wurde horizontal auf den Hals des aufrecht am Boden knienden oder auf einem Stuhl festgebundenen Verurteilten geführt. Der Kopf sollte beim ersten Hieb fallen, doch das war nicht immer der Fall.
Viele Henker hatten schwere Mühe mit ihrem Beruf, vor allem, wenn es sich um die Hinrichtung einer Frau handelte. Oft wurde versucht, mitleidige Gefühle mit Alkohol wegzuspülen. Unter solchen Umständen ist es nicht verwunderlich, dass bei Hinrichtungen mit Beil oder Schwert nicht selten «gepatzt» wurde. Bei Fehlschlägen ergriffen die Zuschauer oft Partei für den Verurteilten und steinigten den Henker an Ort und Stelle. Dieser Missstand wurde dann im Jahre 1798 durch die Einführung der Guillotine eliminiert.
Erfunden wurde diese mechanische Enthauptungsmaschine schon im 13. Jahrhundert fast gleichzeitig in Italien und Irland. Sie geriet aber durch ihren geringen Schaueffekt schnell wieder in Vergessenheit, wurde dann aber rechtzeitig zur französischen Revolution wieder entdeckt. Ihren Namen verdankt sie dem Arzt Josef Ignaz Guillotin, der überzeugt von der humanen Hinrichtung wesentlich zu ihrer Verbreitung beigetragen hat. In ganz Europa fielen Tausende von Köpfen durch die schräge Klinge, jedoch wurden alle anderen grausamen Todesstrafen durch sie ersetzt. In der Schweiz war die Guillotine
von 1850 bis 1940 im Einsatz. In Frankreich fiel die Klinge das letzte Mal 1976 auf den Hals eines Verurteilten. Zur Zeit ist praktisch in ganz Europa die Todesstrafe abgeschafft.
Aber in den USA und in einigen islamischenStaaten wird sie immer noch praktiziert.
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 arum ein Henkermuseum
Themen wie Todesstrafe, Folter, Selbstjustiz Blutrache und Fehden dringen am Ende des 20. Jahrhunderts scheinbar nur von aussen an unsere Gesellschaft heran. Aus unserer Insel der humanitären Tradition kritisieren wir dann auch gerne die uns brutal und unmenschlich erscheinenden Strafvollzugsmassnahmen anderer Länder. Mit Blick auf die USA oder auf radikal- islamistische Nationen mit einer noch bestehenden Vermischung von religiöser und weltlicher Gerichtsbarkeit wird die Entwicklung und Geschichte der eigenen Exekutionsverfahren nicht berücksichtigt, ausgeblendet. Der persönliche Umgang mit Gewalt wird verdrängt. Gerade heute erscheint eine tiefgehende gesellschaftliche Reflexion über Gewalt und Gewaltbereitschaft als essentiell. Die Verdrängung oder Projektion auf andere Staaten oder Gesellschaftsgruppen (Jugend, Ausländer, perverse…) sind schlussendlich Scheinlösungen. Physische, psychische und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder, sowie die zunehmende Gewalt an den Schulen belegen die Aktualität der Thematik. Hier setzt die Botschaft des Henkermuseums an.
Durch den Einblick in den mittelalterlichen und neuzeitlichen Strafvollzug wird die als Schutzschild agierende humanitäre Tradition als fiktiv entlarvt, vom Sammelsurium der Greuel im hiesigen Vollzugswesen relativiert. Dem Betrachter wird klar, dass die heute praktizierten Exekutionsmethoden durchaus jung sind; vor allem wenn man bedenkt, dass die letzten Todesstrafen noch in der ersten Hälfte des
20. Jahrhunderts vollzogen wurden. Selbstverständlich ist es wünschenswert, sich weltweit für die Abschaffung der Todesstrafe und allgemein für humane Methodn im Gerichtswesen einzusetzen. Dennoch darf dabei die Perspektive der eigenen, diesbezüglichen Geschichte nicht vernachlässigt werden. Das Henkermuseum bietet dazu einen wesentlichen Beitrag.
Anhand der Entwicklung im Gerichts- und Strafvollzugswesen lässt sich auch exemplarisch die Entwicklung der Eidgenossenschaft vom zersplitterten und lockeren Staatenbund zum zentral organisierten Bundesstaat Schweiz beobachten. Nach der germanischen Besiedlung der der heute deutschsprachigen Gebiete galt vornehmlich alemannisches Recht. Da diese vor allem auf Selbstjustiz, Heimsuchungen
und Blutrache aufgebaut war, kam es oft zu familiären Kleinkriegen (Fehden), die ganze
Landstriche ökonomisch in Mitleidenschaft zogen, da das Gebiet für Handelsreisende zu unsicher und daher unattraktiv war. Mit zunehmendem Handel und dadurch gesteigerter Macht der Städte und Zünfte wurden erste Versuche von oben unternommen, das Rechtswesen zu organisieren und zu verbriefen. Der Bundesbrief von 1291 stellt diesbezüglich ein hervorragendes Beispiel dar. Im eigenen Interesse setzten die Städte die Gerichtsbarkeit in ihren Untertanengebieten (heute meist Kantone) fest. Durch die Ausformung bleiben sie aber von Stadt zu Stadt sehr verschieden. Zudem kam die differenzierte Gerichtspraxis der katholischen Kirch, die in eigenen Angelegenheiten
(Scheidung, Ketzerei…) selbständig richtete. Die Vielfalt des Vollzugsinstrumentariums im Henker Museum belegt dies vorzüglich. Mit dem Einmarsch der französischen Besatzung 1798 wurde die Schweiz erstmals ein zentral verwaltetes Land. Auch die Gerichtsbarkeit wurde grösstenteils zentralisiert, was der Gründung des Bundesstaates von 1848 den Weg ebnete. Gerade aber aus der föderalistischen Vielfalt im mittelalterlichen und neuzeitlichen Gerichtswesen lässt sich die historische Dimension der heutigen Aufteilung in Bundes- und kantonale Gesetzgebung hervorragend illustrieren. Aufgrund
der heutigen Bedürfnisse zur Bekämpfung internationaler Kriminalität wird diese heute wiederum stark in Frage gestellt. Damit schreibt das Henkermuseum auch ein Stück Schweizer (Zeit-) Geschichte.
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 erdegang des Henkermuseums
Guido Varesi wurde 1963 in Zürich geboren, seine Kindheit verbrachte er in Tecknau BL. Er lebt seit rund 10 Jahren mit seiner Familie in Sissach. Schon als Kind hat er mit seinem Taschengeld seine erste Handschelle in einem Waffenladen erworben. Seitdem hat er alles gesammelt, was er über die dunkle Seite der Justiz zusammentragen konnte. Als nach Jahren seine Sammlung ein präsentables Ausmass annahm, versuchte er, zusammen mit seiner Frau, eine Ausstellung auf die Beine zu stellen. Aber niemand wollte sich an dem etwas heiklen Thema die Finger verbrennen und somit konnten keine geeigneten Ausstellungsräume gefunden werden. Glücklicherweise wurde dann in Sissach ein freistehendes, markantes Häuschen aus dem 17. Jahrhundert frei. Als sie dann noch erfuhren, dass das schmucke Häuschen früher das Gefängnis war, beschlossen sie, ein Museum zu eröffnen. Im Kellerraum wo sich das Gefängnis befand, sind alte Fesseln und Foltergeräte ausgestellt. Im Parterre stehen unter anderem Exekutionsgeräte wie beispielsweise die Guillotine, Galgen, Rad, Richtbeil und Richtschwert. Jedes Exponat ist in deutsch und französisch beschrieben. Zudem bekommt der Besucher einen Einblick in das triste Leben des Henkers und seiner Sippe.
Henker Museum
Kirchgasse 2
CH-4450 Sissach,
An der Hauptstrasse bei der Diegterbachbrücke,
vis-à-vis Hotel Sonne
• Geöffnet jeden 1. und 3. Sonntag im Monat,
von 14.00 bis 17.00 Uhr.
• Gruppen, Vereine, Schulklassen jederzeit nach
Absprache.
• Eintrittspreis:
CHF 10.-- pro Person Kinder bis 16 Jahre CHF 5.--
Führungen: CHF 30.-- und halber Eintrittspreis.
Auskünfte über Guido Varesi;
Tel. 061 971 12 12 oder 061 971 72 90

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